Starre Verbindung aus einem oder mehreren Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als "Schubschiff" bezeichnet wird.
Quelle: DonauSchPV, § 1.01, Nr. 13 s.a. BinSchStrO § 1.01, Nr.5